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StrafrechtWichtig für das novadische Strafrecht sind die sogenannten Hhun-Strafen, also der Rechtsanspruch Rastullahs. In diesem Zusammenhang ist es nicht uninteressant, zu erwähnen, daß Rastullah, aber auch Geister und die novadische Djinnen-Vorstellung Einzug in das Recht erhalten haben. So gibt es rechtliche Konstrukte zu Eheverträgen zwischen Djinnen und Menschen oder gar zwischen Rastullah und einer menschlichen Frau. Und, wie alle Eheverträge, beinhaltet der letzte eine Morgengabe und regelt die Rechten und Pflichten der Ehepartner. Die Hhun-Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn der Täter tätige Reue zeigt, also beispielsweise Gestohlenes zurückgibt und für eine angemessene Entschädigung sorgt - und daß, bevor der Diebstahl entdeckt wurde. Das Abhacken irgendwelcher Gliedmaßen, Hiebe mit der Peitsche und Hinrichtung sind Hhun-Ahndungen. Die Hhun-Strafen kommen zur Anwendung, wenn eine der "Grenzen Rastullahs" überschritten wurde. Als "Grenzen Rastullahs" sind Unzucht, Nachsage von Unzucht, Weinttrinken, Diebstahl und Straßenraub in den 99 Geboten festgehalten. Die Rechtsschulen von Keft, Fasar und Mherwed zählt dazu noch Apostasie, also den Abfall vom Glauben, während in Mherwed auch noch die Auflehnung gegen die Obrigkeit als Hhun-Delikt eingestuft ist. Neben diesen sogenannten Hhun-Vergehen kennt das novadische Strafrecht die Dschinaayaat, worunter Vergehen zu verstehen sind, die Wiedervergeltung ("qisaas") fordern, also beispielsweise Mord (nur Fasar, Unau, Mherwed) oder Körperverletzung. Qisaas fällt meistens dann weg, wenn das Opfer Reue zeigt. Andere Vergehen, die das novadische Recht nach Ermessen des Richters ahndet, nennen die Novadis "ta'zir". Diese Art der Strafe soll immer die Besserung des Täters im Blick haben. Allen Vergehen ist gemein, daß sie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die komplizierten novadischen Beweisvorschriften erfüllt sind. Das bedeutet mindestens, daß zwei Zeugen übereinstimmend die gleiche Aussage machen. Gesteht der Täter, muß er sein Geständnis an neun verschiedenen Tagen je neun Mal wiederholen. Es mag paradox klingen, doch ist das Geständnis in manchen Fällen die beste Möglichkeit, sich Zeit zu verschaffen. Denn wer am neunten Tag nicht mehr gesteht, dessen Geständnis ist bedeutungslos und der ganze Prozeß beginnt von vorne. Wer nicht gesteht, der läuft in die Gefahr, innerhalb weniger oder gar nur eines Tages verurteilt zu werden. Beispiel: Diebstahl. Wenn das erste Mal gestohlen wurde, wird im Regelfall die rechte Hand abgehackt. Im Wiederholungsfall folgt der linke Fuß. Wird der Täter dann wieder aufgegriffen (und dafür stehen die Chancen wegen der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit sehr hoch, sollte der übeltäter weiter stehlen), dann kommt er in Beugehaft, wird also solange in den Kerker gesperrt, bis er glaubhaft versichert, daß er nicht mehr stehlen wird. Aber was ist schon glaubhaft bei einem Dieb, der Hand und Fuß verloren hat?
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