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Familien- und Erbrecht

Frauen gelten bei den Novadis nicht generell als Besitz, auch wenn diese Sitte bei einigen Stämmen herrscht. Vielmehr hat sie im Leben des novadischen Stamms eine feste Position, die ihr - wie auch dem Mann - feste Rechte und Pflichten einräumt. Die Pflichten der Frau umfaßt im wesentlichen den Rahjadienst (und das nur dem Ehemann gegenüber), die Geburt von Nachkommen und alle Dinge, die das Führen des Haushalts angeht. Zu den Rechten der Frau gehört ein Vetorecht bei jeder weiterer Gattin, mit der ihr Mann in den Traviabund zu gehen gedenkt. Die Unauer Rechtsschule geht mit diesem Recht am weitesten: Wenn der Mann gegen den Willen seiner Frau ein weiteres Mal heiratet, ist sie autoamtisch von ihm geschieden und hat einen Anspruch auf einmalige Zahlung der doppelten Morgengabe und monatliche Zahlungen, die geeignet sind, ihren Unterhalt zu gewährleisten. Wie hoch diese Summe ist, muß vom Mawdli oder einem Qadi vor Ort festgesetzt werden. Die Kefter Rechtsschule ist hier am restriktivsten: Sie erlaubt zwar das Veto der Frau, allerdings verpflichtet es den Mann lediglich dazu, eine Bedenkfrist von neun Tagen einzuhalten. Wenn er danach noch immer entschlossen ist, ein weiteres Mal zu heiraten, kann die Frau nichts mehr dagegen tun.

Hinter diesen Regelungen verbergen sich zwei unterschiedliche Anschauungen. Generell ist der Traviabund im Land der Ersten Sonne ein Vertrag, der Rahjas Gabe legalisiert. Während die Unauer Schule davon ausgeht, daß dieser Vertrag nur dann gültig ist, wenn alle Bedingungen zu Anfang klar sind und änderungen nur mit dem Einverständnis beider Vertragspartner eingebracht werden können, geht die Kefter Schule davon aus, daß im Fall einer weiteren Gattin das Haushaltsrecht des Ehemannes berührt ist. Das bedeutet: Allein der Mann entscheidet darüber, ob die Führung des Haushalts und seine rahjaischen Bedürfnisse einer weiteren Ehefrau bedürfen. Das ändert freilich nichts an der Tatsache, daß der Mann dazu verpflichtet ist, alle Frauen gleich zu behandeln. Er darf keine vernachlässigen oder bevorzugen, sei es, was den Rahjadienst angeht, sei es, was Geschenke angeht. In der Frage der zusätzlichen Ehefrau folgt die Schule von Mherwed der von Unau - mit dem Unterschied, daß der Traviabund nicht automatisch aufgelöst wird, sondern jederzeit aufgelöst werden kann. Die Schule von Fasar nimmt hier eine Sonderstellung ein. Zwar gestattet sie das Vetorecht der Frau, verfügt jedoch, daß es nur durch einen männlichen Verwandten der Frau (Vater, Bruder, Onkel) oder, wenn sie Waise ist, durch den Mawdli oder einen Qadi ausgeübt werden kann. Interessantes Detail: Qadi und Mawdli können sowohl nach der Kefter als auch nach der Fasarer Schule jederzeit den Ehemann als männlichen Vertreter der Frau einsetzen.

Die Aufgabe des Mannes ist, nicht nur für den Unterhalt der Frau zu sorgen und sie zu schützen, sondern ihr auch von ihr zu bestimmende Luxusgüter zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen neben zwei Dienerinnen, auf die jede Frau ein Recht hat, beispielsweise teure Möbelstücke oder besondere Kleidung. Forderungen dieser Art von Seiten der Frau gebietet eigentlich nur die Kefter Schule Einhalt: Nach ihr ist es erlaubt, die Wünsche der Frau nach Gütern, die nicht dem unmittelbaren Unterhalt dienen, dann abzulehnen, wenn der Mann sie als unnützen Zeitvertreib, der vom Streben nach Rastullahs Erfüllung ablenkt, einstuft. Alle anderen Rechtsschulen sind sich einig, daß eine Verweigerung solcher Wünsche durch den Mann einer Genehmigung durch den Mawdli oder einen Qadi vor Ort bedarf. Nur, wenn der Mann auf diese Weise von der Luxus-Pflicht gegenüber seiner Frau in einem Einzelfall entbunden ist, braucht er ihm nicht nachzukommen. Die Schulen von Fasar und Mherwed ergänzen diese Regelungen mit einem "diesem und ähnlichen Wünschen braucht der Mann in Zukunft nicht nachzukommen", während bei der Unauer Schule schon eine andere Formulierung des Wunsches genügt, um dem Mann erneut an seine Pflicht zu erinnern. Eine Entbindung von dem Luxus-Wunsch einer Ehefrau gilt übrigens nur solange, wie sich im Haushalt wesentliche Einkommensänderungen zum Positiven nicht bemerkbar gemacht haben.

Ein Mann darf sich höchstens vier Frauen nehmen, allerdings unbegrenzt viele Dienerinnen zu Konkubinen machen. Die Schule von Unau erlaubt es der Frau dagegen, die Dienerin in diesem Fall freizulassen, womit das Verhältnis der früheren Dienerin zum Ehemann, wenn es fortgeführt wird, ungesetzlich ist und zur Annullierung des Ehevertrags führen kann. Im novadischen Recht hat alleine der Mann das Recht zur Verstoßung. Nach der Kefter Rechtsauffassung genügt es, dreimal "Ich verstoße dich" zu sagen, um den Ehevertrag aufzuheben. Die Schule von Fasar fordert zwischen jedem Ausrufen der Verstoßungsformel eine Wartezeit von neun Tagen. Die Schule von Mherwed ergänzt dazu, daß die Ehefrau nach dem Ausrufen der zweiten Verstoßungsformel zu ihrer Familie zurückzukehren hat. Spricht der Mann dann tatsächlich auch die dritte aus, darf sie nicht zurückkehren, muß vom Mann aber mit der doppelten Morgengabe entschädigt werden. Die Schule von Unau legt die Fristen wie folgt fest: Zeit zwischen erster und zweiter Verstoßung: neun Tage, Zeit zwischen zweiter und dritter Verstoßung neun mal neun Tage. Sinn dieser Fristen ist es, eine Verstoßung infolge einer wütenden Auseinandersetzung zu vemeiden. Danach hat der Mann eine Frist von neun Wochen (Keft, Fasar) bzw. von neun mal neun Wochen (Merwhed, Unau) einzuhalten, in der er der Mann seine Frau mit Unterhaltsleistungen zu unterstützen hat. Die Unauer Schule verfügt eine zusätzliche finanzielle Leistung am Ende der Wartezeit, die vom Mawdli oder einem Qadi vor Ort festzulegen ist. Das Sorgerecht für Kinder geht an den Mann, es sei denn, im Ehevertrag ist anderes verfügt. In diesem Punkt sind sich die Rechtsschulen fast einig. Ausnahme ist die Unauer Schule, die festlegt, daß die Sorgerechtsfrage in jedem Fall bereits im Ehevertrag geregelt sein muß.

Der Ehevertrag wird nach den Schulen von Keft, Fasar und Mherwed mit dem Vater oder, wenn er tot ist, mit einem anderen lebenden Verwandten der Frau ausgehandelt - nach Mherweder Anschauung in Gegenwart und mit Billigung der Frau. Laut Unauer Schule hat die Frau das Recht, alleine mit dem Mann zu verhandeln. Der Abschluß des Vertrags ist mit einer Morgengabe verbunden. Diese finanzielle Leistung wird nach der ersten Nacht des Paares erbracht, wenn sich der Mann davon überzeugen konnte, daß seine Frau noch Jungfrau war. (Die Unauer Schule erlaubt eine Klausel, die die Jungfräulichkeits-Bedingung hinfällig macht). Nach der Kefter Schule geht die Morgengabe an den Vater, alle anderen Schulen sind sich einig, daß die Morgengabe an die Frau zu gehen hat. Die Unauer Schule erlaubt gar, daß der Mann bei Insolvenz die Morgengabe für die Frau abarbeitet. Den Wert seiner Arbeitsleistung haben zwei Qadis unabhängig voneinander zu beurteilen. Unterscheiden sich die Einschätzungen, gilt der Mittelwert oder das Machtwort des Mawdli.

Generell hat die Frau das Recht, die Ehe unter bestimmten Voraussetzungen zu annullieren. Nach Kefter Rechtsaufassung sowieso nur durch einen männlichen Vertreter (ein Verwandter oder Qadi/Mawdli, bei entsprechenden vertraglichen Bestimmungen auch der eigene Ehemann), nach Unauer Recht praktisch unter den gleichen Bedingungen wie der Mann: Untreue, Vernachlässigung oder unbefriedigende Durchführung des Rahjadienstes, Mißhandlung, Diebstahl, Versündigung gegen Rastullah. In Mherwed wird eine Mißhandlung der Frau, sofern sie nicht besondere Ausmaße annimmt, durch 100 Stockhiebe auf die nackten Füße bestraft, in Keft und Fasar mit sechzig und nur dann, wenn kein offensichtlicher Grund dafür vorgelegen hat, die Frau zu züchtigen. Nach Fasarer und Kefter Recht darf die Frau ihren Mann übrigens nicht selbst schlagen, sondern höchstens durch einen männlichen Verteter schlagen lassen.

Eine Vermögenszusammenlegung wie im mittelreichischen Traviabund kennt das novadische Recht nicht. Das Geld gehört dem, der es verdient hat. Die Frau darf vom Mann nicht dazu verpflichtet werden, aus eigenen Mitteln zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen oder ihr Geld in irgendeiner Weise auszugeben. Vergreift er sich am Vermögen seiner Frau, wird das als Diebstahl verfolgt. Der Mann hat nur nach Kefter und Fasarer Recht, seiner Frau jeglichen Kontakt mit der Außenwelt zu untersagen. über eine Dienerin kann sie trotzdem jederzeit einen Qadi oder einen Mawdli kommen lassen. Nach Fasarer Recht muß das Einschließen der Frau außerdem vom Mawdli genehmigt werden. Nach der Rechtsauffassung der Schule von Mherwed kann der Frau nur unter bestimmten Bedingungen der Kontakt zu fremden Personen untersagt werden. Die Unauer Rechtsschule erlaubt nur ein gemeinsam gebilligtes Leben in der Einöde.

Erbberechtigt sind nach dem Kefter Modell nur Agnaten des Verstorbenen, also Blutsverwandte über den Vater. Die Begründung: Männer werden im Regelfall Kämpfer und Händler, was einen hohen Finanzbedarf bedingt, außerdem müssen sie die Morgengabe zahlen. üblich ist heute allerdings das Modell von Mherwed. Demnach erben zuerst alle Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder) zwei Drittel des Vermögens. Danach werden von dem letzten Drittel die Pflichtanteile ausgegeben, um weiter entfernte Verwandte zu berücksichtigen. Sind weder Eltern noch Kinder vorhanden, wird das gesamte Erbe auf die Pflichtanteile angerechnet. Testamentarisch kann nur über zwei Drittel des Vermögens verfügt werden, die Pflichtanteile bleiben in jedem Fall bestehen. Frauen und Männer sind beide erbberechtigt. Eine Erbschaftssteuer gibt es nicht. Da alle Einkünfte bereits irgendwann einmal versteuert wurden, entspräche eine Erbschaftssteuer einer doppelten Besteuerung, die nach novadischem Recht "unrechtmäßiger Wucher" ist, der Rastullahs Zorn heraufbeschwört.

Beispiele aus dem Strafrecht, die sich auf Ehe- und Familienangelegenheiten beziehen:
Vergehen
 
Strafe
 
Mann kommt Unterhaltspflichten nicht nachAnnullierung der Ehe und Pfändung seines Besitzes und des Besitzes seiner Familie und, wenn nötig, Pfändung des Besitzes entfernterer Verwandten
Verhältnis des Mannes mit einer Frau, die nicht verheiratet und nicht seine Dienerin istTadel, Heiratszwang, verbunden mit der Auflage, notfalls eine Frau zu verstoßen, wenn die Gesamtzahl vier überschreiten würde (Keft), Rastullahs Zorn, Tadel, finanzielle Entschädigung an den Vater der Frau, wenn möglich: Heirat, Annullierungsgrund (Fasar), 20 Stockhiebe auf den Rücken, Annullierungsgrund (Mherwed), öffentliche Auspeitschung, Annullierungsgrund (Unau)
Verhältnis des Mannes mit einer Frau, die verheiratet und nicht seine Dienerin istöffentliche Auspeitschung, 50 Stockhiebe auf die Fußsohlen, Annullierung aller Eheverträge
Verhältnis der Frau mit einem Mann, der unverheiratet istöffentliche Auspeitschung (Keft), öffentliche Rüge und 100 Stockhiebe auf den Rücken (Fasar), 30 Stockhiebe auf den Rücken (Mherwed), 10 Stockhiebe auf den Rücken (Unau)
Einmalige Mißhandlung der FrauTadel durch den Qadi (Keft, Mherwed), Tadel durch den Mawdli (Fasar), öffentliche Rüge und vom Qadi festzusetzendes Schmerzensgeld (Unau)
Mehrmalige Mißhandlung der Frau100 Stockhiebe (Mherwed), 60 Stockhiebe (Keft, Fasar; wenn kein offensichtlicher Grund vorlag), 100 Stockhiebe, Annullierungsgrund (Unau)

 

© 1998-99 Benjamin Marx.